Die allgemeinen Corona-Regeln des Landes Baden-Württemberg geben den Regelungsrahmen für die DHBW Mannheim vor. Zum 1. Oktober 2022 ist die neue Corona Verordnung in Kraft getreten.
Empfehlung zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske
Halten Sie möglichst einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m ein. Wo die Einhaltung eines solchen Abstandes nur schwer umzusetzen ist, empfiehlt sich insbesondere in Innenräumen das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske.
Schützen Sie sich und andere vor Infektionen
Corona-positiven Personen und Personen in Absonderung ist das Betreten des Hochschulgeländes sowie der Gebäude weiterhin untersagt. Auch bei einschlägigen Krankheitssymptomen bitten wir Sie der Hochschule fernzubleiben und ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so erhalten Sie Gewissheit zu den Symptomen.
In Ihrem eigenen und im Interesse Ihres Umfeldes gilt in den kommenden Herbst- und Wintermonaten der Grundsatz "Niemals krank zur DHBW Mannheim". Mit regelmäßigen Selbsttests stützen Sie Ihre eigene Wahrnehmung nochmals zusätzlich.
Beachten Sie die vorgesehenen allgemeinen Regelungen zur Isolation und Absonderung und melden die amtlich angeordnete Absonderung bei Ihrem Studiengang. Im Fall einer durch Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesenen Corona-Infektion gilt gem. § 3 CoronaVO Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Absonderungspflicht von mindestens 5 Tagen. Danach endet die Absonderungspflicht, sofern während der letzten 48 Stunden des Absonderungszeitraums Symptomfreiheit besteht. Die Absonderungspflicht endet jedoch spätestens nach 10 Tagen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und um den Präsenzbetrieb an der DHBW Mannheim nicht zu gefährden, empfehlen wir bei Vorliegen der Symptomfreiheit (seit den letzten 48 Stunden) die Durchführung eines Selbsttests.
Treten während des Absonderungszeitraums Symptome auf, die die Arbeitsfähigkeit des/ der Studierenden beeinträchtigen oder verhindern, hat diese/r insbesondere dem Arbeitgeber spätestens ab dem 4. Tag eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) unverzüglich vorzulegen.
Bis voraussichtlich 30. November 2022 können wieder telefonische Krankschreibungen durch die Hausärzte und -ärztinnen erfolgen.