Für die Meldung eines Infektions-/Verdachtsfalls oder für allgemeine Fragen melden Sie sich bei Ihrer Studiengangleitung.

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FAQs zum Corona-Virus
Stand: 05.10.2022
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum aktuellen Studien- und Verwaltungsbetrieb an der DHBW Mannheim.
Studienbetrieb
Im Fall einer Corona-Infektion bzw. eines positiven Schnelltests haben Sie keinen Zutritt zur DHBW Mannheim, beachten Sie die vorgesehenen allgemeinen Regelungen zur Isolation und Absonderung und melden sich bei Ihrer zuständigen Studiengangsleitung. Die Vorlage eines positiven Schnelltests einer zertifizierten Teststelle wird von der DHBW Mannheim gleichbedeutend zu einer Krankmeldung für die Dauer von 5 Tagen gewertet und reicht auch für den krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfung aus. Bei fortwährender Infektion ist eine Krankmeldung erforderlich. Eine Meldung über den Corona-Meldebutton auf der Webseite erfolgt nicht mehr.
Beachten Sie die vorgesehenen allgemeinen Regelungen zur Isolation und Absonderung und melden die amtlich angeordnete Absonderung bei Ihrem Studiengang. Im Fall einer durch Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesenen Corona-Infektion gilt gem. § 3 CoronaVO Absonderung des Landes Baden-Württemberg eine Absonderungspflicht von mindestens 5 Tagen, sofern während der letzten 48 Stunden des Absonderungszeitraums Symptomfreiheit besteht. Die Absonderungspflicht endet jedoch spätestens nach 10 Tagen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und um den Präsenzbetrieb an der DHBW Mannheim nicht zu gefährden, empfehlen wir bei Vorliegen der Symptomfreiheit (seit den letzten 48 Stunden) die Durchführung eines Selbsttests.
Treten während des Absonderungszeitraums Symptome auf, die die Arbeitsfähigkeit der/s Studierenden beeinträchtigen oder verhindern, hat diese/r der DHBW Mannheim spätestens ab dem 4. Tag eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) unverzüglich vorzulegen.
Die aktuell geltende Corona-Verordnung gibt den rechtlichen Rahmen vor.
Prüfungen finden unter strenger Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregeln i. d. R. in Präsenz statt. Weitere Informationen zur Umsetzung erhalten Sie von Ihrer Studiengangsleitung.
Gemäß des Curriculums findet das duale Studium im Wechsel an der DHBW Mannheim und den beteiligten Dualen Partnern statt. Studierende wenden sich bei Rückfragen zur Organisation ihrer Praxisphasen daher bitte direkt an ihre Ansprechperson im Unternehmen.
Der allgemeine Hochschul- und Verwaltungsbetrieb läuft unter Beachtung der gesetzlichen Verordnungen und der Hygienemaßnahmen ab. Unsere Mitarbeiter*innen sind für Sie telefonisch und per E-Mail wie gewohnt erreichbar, eine Erreichbarkeit in Präsenz stimmen Sie bitte im Bedarfsfall ab.
Unsere Serviceeinrichtungen sind telefonisch, per-E-Mail und nach Abstimmung vor Ort erreichbar. Die Bibliothek ist unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Das Studierendenwerk bietet in den Mensen am Campus Coblitzallee, am Campus Käfertaler Straße als auch am Campus Eppelheim sowohl Essen vor Ort als auch den Service "MensA to go" an: Montag bis Freitag von 11:30 bis 14:00 Uhr.
Seit dem 3. April 2022 ist für den Besuch der Bibliothek kein 3G-Nachweis mehr erforderlich. Es besteht keine Maskenpflicht, wir empfehlen allen Nutzer*innen jedoch weiterhin das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bibliothek.
Ein Betretungsverbot für die gesamte Hochschule im Kontext
- einer Corona-Infektion,
- Kontakt zu einer infizierten/positiv getesteten Person (nach Abwägung der Risikosituation),
wird nicht mehr ausgesprochen. Die amtlich angeordnete Absonderung legt die Regeln für den Zutritt an die Hochschule fest.
Ab Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten mit Inkrafttreten der „Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ keine Staaten/Regionen mehr als Hochrisikogebiete.
Sie sind Studierende*r? Bitte melden Sie Infektions- und Verdachtsfälle bei Ihrer Studiengangleitung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website vom CAS.
Falls Sie von Kurzarbeit bei Ihrem Dualen Partner betroffen sind, melden Sie sich bitte bei Ihrer Studiengangsleitung. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Umgang mit Kurzarbeit während des Studiums:
- 1. Kann für Studierende der DHBW Kurzarbeit angeordnet werden?
Studierende, die sich in einer Theoriephase befinden, können nicht in Kurzarbeit beschäftigt oder auf Kurzarbeit gesetzt werden. Sie sind in dieser Zeit als vollbeschäftigt anzusehen und vom Dualen Partner laut Studienvertrag zwar freigestellt, diese Freistellung erfolgt aber explizit zur Absolvierung der Theoriephase. Die Studierenden sind während der Theoriephase mit Präsenzveranstaltungen und/oder Online-/Selbststudium beschäftigt.
Für die Praxisphasen gilt: Das Vertragsverhältnis zwischen den Studierenden und ihren Dualen Partnern dient der Förderung des Studiums bzw. des Erreichens des Studienabschlusses. Damit ist es vergleichbar mit den Ausbildungsverhältnissen z.B. von Auszubildenden. Kurzarbeit darf nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um eine Unterbrechung der Ausbildung zu vermeiden. Des Weiteren bedürfte es für die Anordnung von Kurzarbeit einer Rechtsgrundlage, die in Form eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung vorliegen kann.
- 2. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf das Studium aus?
Auf die Theoriephasen wirkt sich Kurzarbeit nicht aus. Die Studienleistung kann in vollem Umfang erbracht werden.
Bezüglich der Praxisphasen sind vom Dualen Partner zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die praktische Ausbildung zu gewährleisten. Wenn dies jedoch nicht möglich ist und aufgrund der Kurzarbeit eine praktische Ausbildung nicht mehr stattfinden kann, kommt es auf die Dauer dieses Ausfalls an. Wichtig ist daher, sich mit der zuständigen Studiengangsleitung in Verbindung zu setzen und die konkreten Möglichkeiten zu klären.
- 3. Wie wirkt sich Kurzarbeit in einem Unternehmen auf Prüfungsleistungen aus?
Kann aufgrund von Kurzarbeit bei dem Dualen Partner eine Prüfungsleistung der Praxisphase nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vorgesehenen Umfang erbracht werden, kommen unter Umständen Verlängerungen von Abgabefristen, eine Bearbeitung ohne Präsenz beim Dualen Partner oder eine Veränderung der Themenstellung in Betracht. Auch diesbezüglich ist in jedem Fall die zuständige Studiengangsleitung zu kontaktieren.
- 4. Besteht für dual Studierende ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich können Studierende der DHBW während der Praxisphase Kurzarbeitergeld beziehen; allerdings erst nach sechs Wochen. Laut Studienvertrag ist in den ersten sechs Wochen das volle Entgelt weiterzubezahlen. Erst danach kann es zu einem Entgeltausfall kommen, der Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist.
Studierende können bereits gewährten Urlaub grundsätzlich nicht einseitig stornieren/verschieben. Sollten Sie eine Verschiebung bereits genehmigten Urlaubes beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Dualen Partner.
Ein gemeinsames und fürsorgliches Miteinander sowie die Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln stehen dabei für die Hochschulgemeinschaft an erster Stelle. In Anbetracht des wieder ansteigenden Infektionsgeschehens ist das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske in Innenräumen weiterhin vernünftig und überaus sinnvoll.
Studierende der DHBW, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet ihren Studien- und Ausbildungsvertrag verlieren und sich daher um ein neues ausbildendes Unternehmen bemühen müssen, bekommen dafür mehr Zeit. Die bisher eingeräumte Übergangsfrist von 8 Wochen bis zur Fortsetzung des dualen Studiums wird auf bis zu 6 Monate verlängert.
Da die Theoriephasen in Präsenz stattfinden, wird allen Studierenden empfohlen, ihren Lebensmittelpunkt in dieser Zeit in Mannheim bzw. in der Metropolregion Rhein-Neckar zu haben.
Sie gelten ab dem 1. Oktober 2022 gem. § 22a IfSG als vollständig geimpft, bei
- Drei Einzelimpfungen und die letzte Einzelimpfung mindestens 3 Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist oder
- Zwei Einzelimpfungen, wenn
- vor der ersten Einzelimpfung eine mit Antikörpertest oder mit PCR-Tests eine Infektion nachgewiesen werden konnte oder
- nach der Erhalt der zwei Einzelimpfungen eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Bei Rückfragen zum Prozess erteilen die jeweils zuständigen Studiengänge Auskunft.
Sollten Sie sich in Ihrem Studium oder von der neuen Situation überfordert fühlen, scheuen Sie sich bitte nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie diese Angebote rechtzeitig.
- Studiengang: Ihre Studiengangsleitung steht Ihnen jederzeit als Ansprechperson bei Problemen zur Verfügung.
- Studienberatung: Unsere Allgemeine Studienberatung unterstützt Sie unabhängig und vertraulich bei allen Anliegen rund um das duale Studium, bei Fragen zur Organisation Ihres Studiums, bei Lernschwierigkeiten und bei persönlichen und privaten Herausforderungen und Sorgen.
- Digital Learning Center: Das DLC wird 2021 u. a. Projekte zum Thema "Mental Health" durchführen, um auf die Risiken und Belastungspotenziale des digitalen Studiums aufmerksam zu machen sowie Handlungsempfehlungen zu formulieren.
- Studierendenwerk Mannheim: Auch die erfahrenen Kolleg*innen der Psychologischen Beratungsstelle des Studierendenwerks können Sie bei Schwierigkeiten und psychischen Belastungen kontaktieren.
- Online-Angebote: Tipps und Tools für ein gesundes Studium und zum Umgang mit Stress finden Sie auch unter https://www.dein-masterplan.de/ und auf der Website des Studierendenwerks. Studierende der DHBW können in Kooperation mit der BARMER zudem kostenlos die Meditations-App "7mind" nutzen.